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| Das Rechtssystem in den Vereinigten Staaten von
Amerika und Struktur des Strafprozesses
von Christian Schmid Das deutsche und das U.S.-amerikanische Rechtssystem unterscheiden sich in vielfacher; grundlegender Hinsicht. Die Wurzeln hierfür liegen in den unterschiedlichen Rechtstraditionen des kontinentaleuropäischen und des anglo-amerikanischen Rechts, vielfach aber auch an der unterschiedlichen Verteilung der innerstaatlichen Gesetzgebungskompetenzen innerhalb der USA. Während im kontinentaleuropäischen Recht, insbesondere deutscher Prägung, das geschriebene Recht in Form von geschriebenen Gesetzestexten, hierzu zentral das Bürgerliche Gesetzbuch, im Vordergrund steht, wird das anglo-amerikanische Recht vornehmlich durch das "Case-Law", also das Richterrecht geprägt. Die Entwicklung und Modernisierung der Rechtsordnung obliegt dementsprechend in den USA in viel weitergehender Weise den Gerichten, als dies z.B. in Deutschland der Fall ist. Überdies obliegt es in wesentlich größerem Maße den Bundesstaaten der USA, ihre Gesetzesordnung eigenständig zu gestalten. Somit gewinnt die Frage, ob Bundesrecht oder das Recht der Einzelstaaten anzuwenden ist. |
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Während in Deutschland die Prozessordnung für alle
Gerichte einheitlich ausgestaltet ist, gelten in den Vereinigten
Staaten für die Bundesgerichte und die Einzelstaatengerichte
unterschiedliche Prozeßordnungen.
Das Strafgerichtsverfahren ist im anglo-amerikanischen Recht grundlegend durch die Verhandlungsmaxime bestimmt. In einer Art der Vorverhandlung, die auch schriftlich durchgeführt werden kann, wird durch einen Einzelrichter geprüft, ob ein prima-facies (1) Beweis der Schuld erbracht ist. Sodann wird an ein Schwurgericht verwiesen. Die Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht ist geteilt in die Erörterung der Schuldfrage und die Straffrage. Nach der Verlesung des "indictments" (2) wird der Angeklagte gefragt, ob er sich schuldig bekenne oder nicht. Ist ersteres der Fall, so werden die zwölf Geschworenen sofort entlassen und der Richter entscheidet über das Strafmaß. Sonst bildet der Gerichtsangestellte aus den von ihm geladenen Personen eine Bank von zwölf Geschworenen. Die nun folgende Beweisaufnahme beginnt mit einem Vortrag des Plaintiffs (3), der sodann seine Belastungszeugen aufruft, alsdann vom Defendant (4) seine Entlastungszeugen aufgerufen werden. |
| Die Zeugenvernehmung unterteilt sich in die examination-in-chief
(5) durch die Partei, die den Zeugen geladen hat, die cross-examination
(6) durch die Gegenpartei und die abschließende re-examination(7)
zur schließendlichen Klärung der Aussage im Kreuzverhör. Der Richter
kann ergänzend in die Beweisaufnahme eingreifen, beschränkt sich aber im
wesentlichen auf die strenge Zurückweisung unzulässiger Fragen nach den rules
of evidence (8). Diese sind insbesondere Fragen nach Vorstrafen in der
Beweisaufnahme zur Schuldfrage, Suggestivfragen außerhalb der Kreuzverhöres
und hearsay
evidences (9).
Nach den Plädoyers des Anklägers und des Verteidigers gibt der Richter den Geschworenen in einem bisweilen stundenlangen summing-up (10) eine Rechtsbelehrung sowie eine Zusammenfassung und Würdigung des Beweisergebnisses. Der Richter hat somit einen nicht zu vernachlässigenden Einfluß auf die Geschworenen. Der jury (11) werden oftmals special verdictsl (12) aufgegeben, |
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Fragen, die nur mit Ja oder Nein zu beantworten
sind und so die Entscheidung der jury in geordneten Bahnen halten sollen.
Diese dürfen in der Regel nicht auseinandergehen, ehe nicht eine
einstimmige Entscheidung getroffen wurde. Einigen sie sich nicht, so
werden sie vom Richter entlassen und die Sache kommt vor eine neue
Geschworenenbank. Ist auch hier keine Einigung herbeizuführen, so wjrd
der Fall verworfen. Lautet die Entscheidung der Geschworenen auf not
guilty (13) so wird der Angeklagte sofort entlassen. Bei Schuldspruch
folgt der zweite Verhandlungsabschnitt mit Beweisaufnahme und Plädoyers
zum Strafmaß; dabei entscheidet der Richter alleine.
Das Urteil wird mündlich verkündet und begründet. |
(1)
Beweis des ersten Augenscheins |
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